Elternrat
Die institutionalisierte Elternmitwirkung an der Primarschule Giffers-Tentlingen-St. Silvester fördert die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus, vertieft die gegenseitigen Kontakte im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit.
Die Einführung des Elternrates an der Primarschule Giffers-Tentlingen-St. Silvester erfolgte bereits auf den 1. August 2018.
Der Elternrat | |
Nadia Corpataux |
Präsidentin des Elternrats |
Sandra Andrey-Kolly | Mitglied des Elternrats St. Silvester |
Janine Heine | Mitglied des Elternrats Protokoll St. Silvester |
Samantha Kaymaz | Mitglied des Elternrats Giffers |
Petra Longchamp | Mitglied des Elternrats Giffers |
Dominique Rotzetter | Mitglied des Elternrats Giffers |
Karin Schafer | Mitglied des Elternrats Tentlingen |
Eva Spring | Mitglied des Elternrats Tentlingen |
Daniela Stadelmann Huber | Mitglied des Elternrats Giffers |
Myriam Marro | Vertretung der Lehrpersonen 1. Zyklus Schulort Giffers |
Petra Eggertswyler | Vertretung der Lehrpersonen 2. Zyklus Schulort St. Silvester |
Marc Habegger | Beratendes Mitglied Schulpräsident [PS GTS] |
Thomas Bertschy | Beratendes Mitglied Schulleiter [PS GTS] |
Aus dem Schulgesetz (SchG): Art. 31 Elternrat
1 An jeder Schule besteht ein Elternrat mit folgender Zusammensetzung: in der Mehrheit Eltern von Schülerinnen und Schülern, an Primarschulen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder an Orientierungsschulen die Direktorin oder der Direktor sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeindebehörden und mindestens eine Person in Vertretung der Lehrkräfte.
2 Der Elternrat dient dem Informationsaustausch und der Diskussion über Vorschläge zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sowie zum Wohlbefinden und zu den Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler. Der Elternrat wird von den zuständigen Behörden in schulischen Belangen von allgemeiner Tragweite konsultiert, die die Schule betreffen oder bei denen die Rolle oder die Meinung der Eltern wichtig ist. Der Elternrat hat keine Entscheidungsbefugnis.
3 Gibt es in einem Schulkreis nach Artikel 50 mehr als eine Schule, so muss ein kohärentes Vorgehen gewährleistet werden. Es kann ein einziger Elternrat für sämtliche Schulen des gleichen Schulkreises gebildet werden.
4 Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.