Elternrat

Der Elternrat der Primarschule Giffers-Tentlingen-St. Silvester [PS GTS]

Die institutionalisierte Elternmitwirkung an der Primarschule Giffers-Tentlingen-St. Silvester fördert die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus, vertieft die gegenseitigen Kontakte im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit.
Die Einführung des Elternrates an der Primarschule Giffers-Tentlingen-St. Silvester erfolgte bereits auf den 1. August 2018.
 

Der Elternrat 
Karin SchaferPräsidentin des Elternrats, Tentlingen
schafer.karin@gmail.com
 
Sandra Andrey-KollyElternratsmitglied St. Silvester
sandra-andrey@bluewin.ch
 
Martin BecherElternratsmitglied Giffers
martinbecher@gmx.ch
 
Stefano CampestrinElternratsmitglied Giffers
stefano.campestrin@sunrise.ch
Protokoll
 
Nitza Harper Chavez MoretElternratsmitglied Tentlingen
nitzaharper@icloud.com
 
Sebastian KasprzakElternratsmitglied St. Silvester
skdgisol@gmail.com
 
Petra LongchampElternratsmitglied Giffers
petralongchamp@hotmail.com
 
Claudia OreillerElternratsmitglied St. Silvester 
c.ducret@bluewin.ch
 
Michael VonlanthenElternratsmitglied Giffers
vonlanthen@m–v.ch
 
  
Martina FischerVertretung der Lehrpersonen
1. Zyklus
martina.fischer@edufr.ch
 
Petra EggertswylerVertretung der Lehrpersonen
2. Zyklus
petra.eggertswyler@edufr.ch
 
  
Nadja JungoBeratendes Mitglied
Schulpräsidentin [PS GTS]
nadja.jungo@giffers.ch
 
Thomas BertschyBeratendes Mitglied
Schuldirektor [PS GTS]
thomas.bertschy@edufr.ch
 

Aus dem Schulgesetz (SchG): Art. 31 Elternrat

1 An jeder Schule besteht ein Elternrat mit folgender Zusammensetzung: in der Mehrheit Eltern von Schülerinnen und Schülern sowie die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeindebehörden und mindestens eine Person in Vertretung der Lehrkräfte.

2 Der Elternrat dient dem Informationsaustausch und der Diskussion über Vorschläge zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sowie zum Wohlbefinden und zu den Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler. Der Elternrat wird von den zuständigen Behörden in schulischen Belangen von allgemeiner Tragweite konsultiert, die die Schule betreffen oder bei denen die Rolle oder die Meinung der Eltern wichtig ist. Der Elternrat hat keine Entscheidungsbefugnis.

3 Gibt es in einem Schulkreis nach Artikel 50 mehr als eine Schule, so muss ein kohärentes Vorgehen gewährleistet werden. Es kann ein einziger Elternrat für sämtliche Schulen des gleichen Schulkreises gebildet werden.

4 Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.